Transkript anzeigen Abspielen Pausieren

10.12.25 | Jugend und Schule Die Freiheitsrechte junger Menschen im Blick

Gewaltschutz in Wohneinrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und herausfordernden Verhaltensweisen

Prof. Dr. Julia Zinsmeister.<br>Foto: Andrea Bothe.

Prof. Dr. Julia Zinsmeister.
Foto: Andrea Bothe.
Nutzungsrechte und Download

Münster (lwl). Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sind laut verschiedenen Studien deutlich häufiger von Gewalt betroffen als Gleichaltrige ohne Behinderung. Besonders Einrichtungen der Eingliederungshilfe stehen deshalb vor der Aufgabe, junge Menschen mit Behinderung und herausfordernden Verhaltensweisen wirksam zu schützen - ohne ihre Freiheitsrechte einzuschränken.

Die Beratende Arbeitsgruppe "Herausforderndes Verhalten und Gewaltschutz in Wohneinrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung" der Landschaftsverbände Westfalen-Lippe (LWL) und Rheinland (LVR) hat sich jetzt in einer Sitzung intensiv mit Fragestellungen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen beschäftigt. Dazu sprach die Arbeitsgruppe mit Prof. Dr. Julia Zinsmeister, Professorin für Öffentliches Recht an der TH Köln.

Im Kurzinterview erklärt sie, was freiheitsentziehende Maßnahmen bedeuten, welche gesetzlichen Voraussetzungen gelten und warum gerade Kinder und Jugendliche mit Behinderung besonderen Schutz brauchen.

Wann dürfen Einrichtungen überhaupt die Freiheit eines jungen Menschen einschränken?
Aufgabe der Einrichtungen ist es, junge Menschen darin zu fördern, von ihrer Freiheit selbstbestimmt und möglichst verantwortungsbewusst Gebrauch zu machen. Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen diesem Auftrag diametral entgegen. Sie sind in Deutschland darum nur in absoluten Ausnahmefällen - z.B. Notwehrsituationen - zulässig. Mit Genehmigung des Familiengerichts können Eltern und andere Personensorgeberechtigte auch in längerfristige oder regelmäßig wiederkehrende freiheitsentziehende Maßnahmen einwilligen, z.B. in die geschlossene Unterbringung oder den Einsatz von Fixiergurten oder stark beruhigenden Medikamenten. Genehmigt werden können solche Eingriffe vom Familiengericht aber nur, wenn sie zum Wohl des Kindes unbedingt notwendig sind - vor allem zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung - und es keine andere Möglichkeit gibt, die Gefahr abzuwenden. Das bloße Vorliegen einer Behinderung oder die bloße Feststellung, ein Kind neige beeinträchtigungsbedingt zu gefährlichem Verhalten, rechtfertigen aber niemals eine freiheitsentziehende Maßnahme.

Welche Folgen können freiheitsentziehende Maßnahmen für Kinder und Jugendliche haben?
Freiheitsentziehende Maßnahmen zählen zu den schwersten Grundrechtseingriffen, die unsere Verfassung kennt. Sie können das Vertrauen junger Menschen in ihr soziales Umfeld nachhaltig erschüttern und ihre Entwicklung langfristig massiv beeinträchtigen. Besonders problematisch wird es, wenn junge Menschen die Hintergründe der Maßnahme nicht verstehen können. Wenn Kinder und Jugendliche erleben, dass sie vollständig ausgeliefert sind, löst dies bei ihnen vielfach Gefühle der Ohnmacht, Entwürdigung und Angst, Beschämung und Wut aus. Freiheitsentziehende Maßnahmen bergen damit ein hohes Risiko der Traumatisierung bzw. der Retraumatisierung, da viele der jungen Menschen, deren Verhalten als herausfordernd beschrieben wird, bereits traumatische Erfahrungen in ihrem Leben gemacht haben.

Wie sollten Wohneinrichtungen mit freiheitsentziehenden Maßnahmen umgehen - insbesondere bei Kindern und Jugendlichen mit geistiger Behinderung und herausfordernden Verhaltensweisen?
Die Fachkräfte sollten sich immer wieder bewusst machen, dass freiheitsentziehende Maßnahmen zwar geeignet sein mögen, im akuten Moment eine Gefahr zu bannen. Sie bekämpfen so aber lediglich die Symptome und befördern damit vielfach einen Kreislauf von Ohnmacht, Aggression und Gewalt. Freiheitsentziehende Maßnahmen können den jungen Menschen langfristig erheblichen seelischen Schaden zufügen. Sie sind daher nicht die Lösung, sondern ein Teil des Problems.

Bislang wurde bei Menschen mit Behinderungen oft einseitig der Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit in den Vordergrund gestellt und ihren Freiheitsrechten vergleichsweise wenig Gewicht beigemessen. Deshalb betont die UN-Behindertenrechtskonvention den hohen Wert der Freiheit und Selbstbestimmung. Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat 2023 seine tiefe Besorgnis über die freiheitsentziehenden Maßnahmen in deutschen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche zum Ausdruck gebracht und Deutschland aufgefordert, alle gerichtlichen und administrativen Schutzmaßnahmen zu verstärken, um solche Eingriffe künftig zu verhindern.

Fachkräfte sollten dies als Aufforderung verstehen, verstärkt nach den Ursachen und Auslösern des selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens zu fragen. Warum greifen die jungen Menschen zur Gewalt? Wie können sie lernen, herausfordernde Situationen anders zu bewältigen? Welche Situationen bzw. äußeren Bedingungen erleben sie als herausfordernd? Wie können diese äußeren Stressoren abgebaut werden?

Fehlt es in einem System an Alternativen oder werden diese nicht gesehen bzw. genutzt , entsteht schnell die Haltung, Zwang sei ein legitimes Mittel.

Wenn wir das herausfordernde Verhalten junger Menschen als herausgefordertes Verhalten verstehen, können die Einrichtungsverantwortlichen und Sorgeberechtigten gemeinsam mit den Kindern und Jugendlichen nach Wegen suchen, deren Lebensbedingungen und Bewältigungsstrategien zum positiven zu verändern. Genau das sollte unser gemeinsames Ziel sein.

Pressekontakt

Markus Fischer, LWL-Pressestelle, Telefon: 0251 591-235

presse@lwl.org

Der LWL im Überblick

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit mehr als 21.000 Beschäftigten für die 8,3 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 20 Krankenhäuser, 18 Museen, zwei Besucherzentren und ist einer der größten Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Ebenso engagiert er sich für eine inklusive Gesellschaft in allen Lebensbereichen. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, dessen Aufgaben ein Parlament mit 125 Mitgliedern aus den westfälischen Kommunen gestaltet.

Zu allen Pressemitteilungen des LWL Zu allen Pressemitteilungen dieser LWL-Einrichtung