14.06.16 | Soziales Inklusionsstärkungsgesetz
Landschaftsverbände begrüßen dauerhafte Zuständigkeit für ambulantes Wohnen
LWL-Direktor Matthias Löb
Foto: LWL
Mit dem neuen Gesetz sind alle ¿Hilfen aus einer Hand` dauerhaft bei den beiden Landschaftsverbänden gebündelt. ¿Menschen mit Behinderung können damit deutlich einfacher erforderliche Leistungen für eine ambulante Betreuung beantragen¿, erklärten LWL-Direktor Matthias Löb und LVR-Direktorin Ulrike Lubek am Dienstag(14.6.). ¿Der Gesetzgeber erkennt damit die Aufbauleistungen der Landschaftsverbände an. Wir fühlen uns in unserem Grundsatz ¿ambulant vor stationär` bestätigt. Mit großer Kraftanstrenung haben wir es geschafft, dass mehr als jeder zweite Mensch mit wesentlicher Behinderung in den eigenen vier Wänden lebt. ¿
Mit dem Inklusionsstärkungsgesetz wird der von den Landschaftsverbänden seit 2003 praktizierte Ausbau des selbstständigen Wohnen für Menschen mit Behinderung auf eine gesetzlich verankerte Grundlage gestellt. Vor der Übernahme dieser Aufgabe durch die Landschaftsverbände waren die Zuständigkeiten zersplittert. Das neue Gesetz sichert die bisherige Praxis der ¿Wohnhilfen aus einer Hand¿ für Menschen mit Behinderung durch die Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen.
LWL und LVR sind führend in der ambulanten Betreuung von Menschen mit wesentlichen Behinderungen. In Nordrhein-Westfalen konnten sie die Zahl der Menschen, die in den eigenen vier Wänden wohnen, fast vervierfachen: 2014 wurden landesweit 57.332 Menschen stundenweise ambulant in der eigenen Wohnung betreut, 2004 waren es noch 15.290. Damit leben 59 Prozent der Menschen mit wesentlichen Behinderungen selbstständig mit Unterstützung in der eigenen Wohnung, 41 Prozent leben in Wohnheimen. Im bundesweiten Durchschnitt ist das Verhältnis nahezu umgekehrt: 54 Prozent der Menschen, die Wohnleistungen erhalten, leben in Wohneinrichtungen betreut.
LVR-Direktorin Ulrike Lubek.
Foto: Julia Reschucha/LVR
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