Das waren die ersten Änderungen ab dem 01. Januar 2020:
Die Umstellung ab 2020 betrifft insbesondere die stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe („Heime“). In NRW gibt es rund 43.500 erwachsene Menschen mit stationärer Betreuung und rund 2.380 stationäre Wohneinrichtungen für die Leistungserbringung an diesen Personenkreis. In diesen Einrichtungen beinhalten die Leistungen der Eingliederungshilfe derzeit eine umfassende Versorgung und Betreuung. Sie gliedern sich auf der einen Seite in die Maßnahmen der Eingliederungshilfe, genannt Fachleistungen, und auf der anderen Seite in die „existenzsichernden Leistungen“ einschließlich Wohnen. Zudem haben die Leistungsempfänger:innen auch monatlich ein Taschengeld in Höhe von 114,48 Euro und jährlich ein Bekleidungsgeld in Höhe von 225 Euro erhalten, mit denen sie ihren persönlichen Bedarf, der über das Pauschalangebot der Einrichtung hinausging, decken konnten. Für alle diese Leistungsbestandteile waren in NRW bis 2020 die Landschaftsverbände zuständiger Leistungsträger.
Ab 2020 wurde die Eingliederungshilfe von einer überwiegend einrichtungszentrierten Leistung zu einer personenzentrierten Leistung neu ausgerichtet. Die notwendige Unterstützung der Menschen mit Behinderungen orientiert sich zukünftig nicht mehr an einer bestimmten Wohnform, sondern ausschließlich am individuellen Bedarf. Der Mensch mit Behinderung entscheidet dabei weitgehend selbst, welches Leben er oder sie führen will z.B. wie er oder sie wohnen möchte oder wo er oder sie arbeiten will. Dann wird ermittelt, aus welchen Leistungssystemen er oder sie Unterstützung benötigt.
Diese Neuausrichtung der Eingliederungshilfe hat insbesondere auch zur Folge, dass die bisherige Unterscheidung von Leistungen der Eingliederungshilfe in ambulante, teilstationäre und stationäre Maßnahmen wegfällt. Bestehende Betreuungsmöglichkeiten in Wohnformen, in denen Menschen mit Behinderungen heute zusammenleben, bleiben dabei allerdings erhalten. Das bedeutet, diese Menschen haben die Möglichkeit, weiterhin dort zu wohnen, wo sie jetzt wohnen, und auch die gleichen Leistungen weiter zu erhalten, wenn sie dies wünschen. Als Konsequenz der Personenzentrierung werden Fachleistungen und existenzsichernde Leistungen künftig getrennt ausgewiesen und von unterschiedlichen Kostenträgern erbracht, um so Menschen mit Behinderungen hinsichtlich ihres notwendigen Lebensunterhalts den Menschen ohne Behinderungen gleichzustellen. Menschen mit Behinderungen in stationären Einrichtungen werden hinsichtlich ihres notwendigen Lebensunterhalts finanziell so gestellt wie Menschen ohne Behinderungen, die nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu decken, oder Menschen mit Behinderungen, die heute ambulant betreut werden und schon heute ihre existenzsichernden Leistungen vom örtlichen Sozialamt bekommen. Dies ermöglicht mehr Selbstbestimmung, da finanzielle Gesichtspunkte bei der Wahl des Lebensmittelpunktes - ob in eigener Wohnung, Wohngemeinschaft oder in einer besonderen Wohnform - keine Rolle mehr spielen.